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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 25.07.2006
Aktenzeichen: 8 WF 102/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1612b Abs. 5
Eine Jugendamtsurkunde, in der ein Unterhalt beziffert ist und die den Zusatz enthält "abzüglich des nach § 1612b Abs. 5 BGB anrechenbaren Kindergeldes", ohne dass ein diesbezüglicher Betrag genannt wird, ist nicht vollstreckungsfähig. Eine solche Urkunde kann auch nicht die Wirkung der Erledigung des Hauptsachenklage haben.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 WF 102/06 (PKH) OLG Naumburg

In der Beschwerdesache

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Eisleben vom 12. Juni 2006 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 19. Juli 2006 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen.

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde (§ 127 Abs. 2 S. 2, 3 ZPO) ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Denn die Klage bietet nach wie vor hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

Abweichend von der Ansicht des Familiengerichts hat sich die Hauptsache nicht mit der Errichtung der Jugendamtsurkunde überwiegend erledigt, da diese Urkunde keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Dies ergibt sich - nach der ständigen Rechtsprechung des Senates - daraus, dass die abstrakte Kindergeldanrechnung ("abzüglich des nach § 1612b Abs. 5 BGB anrechenbaren Kindergeldes ...") zu unbestimmt ist. Hinreichend bestimmt ist nur eine Kindergeldanrechnung, die einen bestimmten EUR-Betrag ausweist. Wären Unterhaltstitel mit einer abstrakten Kindergeldanrechnung bestimmt genug, bedürfte es der gesetzlichen Regelung zu § 655 ZPO nicht, nach der Unterhaltstitel auf Antrag geändert werden müssen, wenn sich ein für die Berechnung des nach § 1612b Abs. 5 BGB angerechneten "Betrages" maßgebender Umstand ändert.

Im weiteren Verfahren wird das Familiengericht zu prüfen haben, ob und inwieweit die Klägerin kostenarm ist.

Naumburg, den 25. Juli 2006

Ende der Entscheidung

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